Der öffentliche Straßenverkehr erfasst alle Flächen, die durch Wegerecht dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind. Auch sind solche Flächen umfasst, die zwar nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind, aber ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sind und auch tatsächlich so genutzt werden.