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Oldtimer

Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen (Legaldefinition § 2 Nr. 22 FZV)

Für die Einstufung eines Kraftfahrzeuges als Oldtimer ist gem. § 23 StVZO ein amtlich anerkanntes positives Gutachten erforderlich.