Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen (Legaldefinition § 2 Nr. 22 FZV)
Für die Einstufung eines Kraftfahrzeuges als Oldtimer ist gem. § 23 StVZO ein amtlich anerkanntes positives Gutachten erforderlich.