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Personenfernverkehr

Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 PBefG und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 PBefG gehört. Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn:

  1. der Abstand zwischen zwei Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder
  2. zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit deiner Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird

Es gibt aber Ausnahmegenehmigungen auf Antrag. (Legaldefinition des § 42a PBefG)