Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 PBefG und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 PBefG gehört. Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn:
Es gibt aber Ausnahmegenehmigungen auf Antrag. (Legaldefinition des § 42a PBefG)