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Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts

Der Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht und seine Ermächtigungsgrundlagen ist durch die spezielleren Regelungen, die das Versammlungsgesetz normiert, ausgeschlossen. Für unmittelbar versammlungsbezogene Eingriffe bietet das VersG eine abschließende Regelung.