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Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

Dieses aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht räumt dem Bürger die Befugnis ein, grundsätzlich über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten frei zu bestimmen (BVerfGE 80, 367, 373).