Share

§ 304 StGB – Schema

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt:
aa) Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgemeinschaft
bb) Dem Gottesdienst gewidmete Sachen
cc) Grabmäler
dd) Öffentliche Denkmäler
ee) Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes
ff) Gegenstände die dem öffentlichen Nutzen dienen
gg) Gegenstände zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen

b) Tathandlung gem. Abs. 1:
aa) Beschädigen (Alt. 1) oder
bb) Zerstören (Alt. 2)

oder gem. Abs. 2:
Verändern des Erscheinungsbildes
aa) Nicht nur unerheblich,
bb) Nicht nur vorübergehend,
cc) Unbefugt

c) Kausalität
d) Objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld