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Prüfungsschema unechter Unterlassungsdelikte, § 13 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs und ggf. weitere Merkmale
b) Handlung: Feststellung, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit hier bei einem Unterlassen liegt (Abgrenzung Unterlassen zum positiven Tun) / Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen und dem Täter individuell möglichen Handlung
c) Physisch-reale Möglichkeit der Vornahme der gebotenen Handlung
d) Quasi-Kausalität
e) Objektive Zurechnung
f) Erforderlichkeit der Handlung
g) Zumutbarkeit (der Erfolgsabwendung – ggf. schon unter der Handlung)
h) Garantenstellung
i) (evtl. zu prüfen:) Entsprechungsklausel (§ 13 Abs. 1 HS. 2)

2. Subjektiver Tatbestand


II. Rechtswidrigkeit (insbes. rechtfertigende Pflichtenkollision)

III. Schuld