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Schmarotzerdiebstahl

Die Strafzumessungsregel gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB liegt vor, wenn eine hilflose Person, die außerstande ist, sich aus eigener Kraft vor drohender Lebens- oder ernsten Gesundheitsgefahren zu schützen, oder sich eine Person durch ein plötzliches, unerwartetes Ereignis mit erheblicher Schadensneigung in einer Situation befindet, die vom Täter in Kenntnis und Ausnutzung dieser Umstände die Sache dem Opfer wegnimmt.