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Schwere Gesundheitsschädigung (§ 306b StGB)

Die schwere Gesundheitsschädigung geht weiter als die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB. Es werden die dortigen Schäden erfasst, aber daneben auch langwierige Einschränkungen der Sinne, des Körpers und der Arbeitsfähigkeit.