Schwere räuberische Erpressung
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Nötigen
b) Qualifiziertes Nötigungsmittel
aa) Gewalt gegen eine Person (Alt. 1)
bb) Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Alt. 2)
c) Nötigungserfolg:
- Handlung oder
- Duldung oder
- Unterlassen
d) Vermögensschaden
e) Vermögensverfügung (str.)
f) Kausalität zwischen a)-e) (sofern nicht bereits immer mitgeprüft)
2. Qualifikation des § 250 Abs. 1
Nr. 1a) Alt. 1: Beisichführen einer Waffe
Nr. 1a) Alt. 2: Beischführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Nr. 1b): Mitführen eines sonstigen Mittels oder Werkzeugs, um den Widerstand einer anderen
Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden
Nr. 1c): Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
Nr. 2: Bandenraub
(ggf. alternativ oder zusätzlich)
3. Qualifikation des § 250 Abs. 2
Nr. 1: Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
Nr. 2: Mitführen einer Waffe beim Bandenraub (i.S.d. Abs. 1 Nr. 2)
Nr. 3a): schwere Misshandlung einer anderen Person
Nr. 3b): Todesgefahr für eine andere Person
4. Subjektiver
a) Vorsatz + ggf. Vorsatz hins. der Qualifikation(en)
b) Bereicherungsabsicht
a) Stoffgleichheit
b) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung
II. Rechtswidrigkeit (Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2)
III. Schuld
IV. Strafzumessung (§ 253 Abs. 4 S. 2)