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Schwere räuberische Erpressung

I. Tatbestand
 1. Objektiver Tatbestand
  a) Nötigen
  b) Qualifiziertes Nötigungsmittel
   aa) Gewalt gegen eine Person (Alt. 1)
   bb) Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Alt. 2)
  c) Nötigungserfolg: 
    - Handlung oder
    - Duldung oder
    - Unterlassen
  d) Vermögensschaden
  e) Vermögensverfügung (str.)
  f) Kausalität zwischen a)-e) (sofern nicht bereits immer mitgeprüft)

2. Qualifikation des § 250 Abs. 1
   Nr. 1a) Alt. 1: Beisichführen einer Waffe
   Nr. 1a) Alt. 2: Beischführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs
   Nr. 1b): Mitführen eines sonstigen Mittels oder Werkzeugs, um den Widerstand einer anderen
Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden
   Nr. 1c): Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
   Nr. 2: Bandenraub

(ggf. alternativ oder zusätzlich)
 3. Qualifikation des § 250 Abs. 2
   Nr. 1: Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
   Nr. 2: Mitführen einer Waffe beim Bandenraub (i.S.d. Abs. 1 Nr. 2)
   Nr. 3a): schwere Misshandlung einer anderen Person
   Nr. 3b): Todesgefahr für eine andere Person
 
4. Subjektiver
  a) Vorsatz + ggf. Vorsatz hins. der Qualifikation(en)
  b) Bereicherungsabsicht
    a) Stoffgleichheit
    b) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung

II. Rechtswidrigkeit (Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2)

III. Schuld

IV. Strafzumessung (§ 253 Abs. 4 S. 2)