Schwerer Raub (gemeinsame Prüfung)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts, § 249
a) Tatobjekt (Sache, fremd, beweglich)
b) Tathandlungen
aa) Wegnahme
bb) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
- Gewalt (Alt. 1)
- Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib o. Leben (Alt. 2
c) Raubspezifischer Zusammenhang
2. Qualifikation des § 250 Abs. 1
Nr. 1a) Alt. 1: Beisichführen einer Waffe
Nr. 1a) Alt. 2: Beischführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Nr. 1b): Mitführen eines sonstigen Mittels oder Werkzeugs, um den Widerstand einer anderen
Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden
Nr. 1c): Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
Nr. 2: Bandenraub
(ggf. alternativ oder zusätzlich)
3. Qualifikation des § 250 Abs. 2
Nr. 1: Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
Nr. 2: Mitführen einer Waffe beim Bandenraub (i.S.d. Abs. 1 Nr. 2)
Nr. 3a): schwere Misshandlung einer anderen Person
Nr. 3b): Todesgefahr für eine andere Person
4. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. des Grunddelikts, § 249
b) Vorsatz bzgl. der Qualifikations-TB
b) Zueignungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld