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Schwerer Raub (gemeinsame Prüfung)

I. Tatbestand
 1. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts, § 249
    a) Tatobjekt (Sache, fremd, beweglich)    
    b) Tathandlungen
      aa) Wegnahme
      bb) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
        - Gewalt (Alt. 1)        
        - Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib o. Leben (Alt. 2    
    c) Raubspezifischer Zusammenhang

 2. Qualifikation des § 250 Abs. 1
   Nr. 1a) Alt. 1: Beisichführen einer Waffe
   Nr. 1a) Alt. 2: Beischführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs
   Nr. 1b): Mitführen eines sonstigen Mittels oder Werkzeugs, um den Widerstand einer anderen
Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden
   Nr. 1c): Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
   Nr. 2: Bandenraub

(ggf. alternativ oder zusätzlich)
 3. Qualifikation des § 250 Abs. 2
   Nr. 1: Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
   Nr. 2: Mitführen einer Waffe beim Bandenraub (i.S.d. Abs. 1 Nr. 2)
   Nr. 3a): schwere Misshandlung einer anderen Person
   Nr. 3b): Todesgefahr für eine andere Person

 4. Subjektiver Tatbestand
   a) Vorsatz bzgl. des Grunddelikts, § 249
   b) Vorsatz bzgl. der Qualifikations-TB
   b) Zueignungsabsicht

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld