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Straftat von erheblicher Bedeutung

Eine Straftat von erheblicher Bedeutung muss mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. (BVerfG, Beschluss vom 14.12.2000 – 2 BvR 2061/00)