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Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn der tatbestandliche Erfolg für den Täter individuell vorauszusehen war, dieser also nicht derart außerhalb seiner Lebenserfahrung lag, dass auch bei Einhaltung der gebotenen und persönlich zumutbaren Sorgfalt nicht zu rechnen war.