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Täuschung

Unter einer Täuschung im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO ist die bewusste Einwirkung auf die Vorstellungswelt des Beschuldigten zu verstehen, welche einen Irrtum über erhebliche Tatsachen oder Rechtsfragen herbeiführen soll, um diesen Irrtum wiederum für Vernehmungszwecke auszunutzen.