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(Teilweise) Zerstörung durch Brandlegung (§ 306 StGB)

Brandlegung ist die Handlung der Inbrandsetzung, jedoch ohne, dass das objekt selbst brennt. Zerstört ist eine Sache, wenn ihre Sachsubstanz verloren oder ihre Funktion komplett auf Dauer aufgehoben ist. Dementsprechend ist eine Sache teilweise zerstört, wenn ihre Sachsubstanz oder Funktionsweise teilweise auf Dauer aufgehoben ist.