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Unmittelbare Gefahr für Kinder und Jugendliche

Eine unmittelbare Gefahr droht Minderjährigen dann, wenn diese an einem Ort angetroffen werden, an welchem bei ungehindertem, objektiv zu erwartenden Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit deren körperliche Unversehrtheit, psychische Konstitution oder sozial-ethisches Wertebild Schaden nehmen wird.