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unmittelbare Maßnahme

Eine Maßnahme ist unmittelbar, wenn keine Zwischenursachen dazutreten müssen, d. h. das Staatshandeln selbst einen direkten Eingriff darstellt. Es setzt keine weiteren (Vollzugs-)Akte voraus, die letztendlich eingreifend sind; der Staat wendet sich direkt an den Grundrechtsträger.