Eine Waffe (oder Munition) verbringt, wer diese Waffe (oder Munition) über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert.
Legaldefinition: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5 zum WaffG