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Verdunklungsgefahr

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine der in § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO abschließend umschriebenen, auf Beweisvereitelung abzielenden Handlungen vornehmen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit in dem Verfahren wegen derjenigen Tat erschwert wird, derer der Beschuldigte dringend verdächtig ist. (KG, Beschluss vom 30.04.2019 – (4) 161 HEs 22/19 (10-11/19))