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Verfahrenserhebliche Tatsachen

Das sind Tatsachen, die die Straftat, Täterschaft oder Schuld direkt oder mittelbar beweisen oder Einfluss auf die Rechtsfolge (z.B. Strafmaß) nehmen (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 81a Rn. 6).