Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn diese einen legitimen Zweck verfolgt und zum Erreichen dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist. Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne) - Legitimer Zweck - Geeignetheit - Erforderlichkeit - Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)