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Verhindern / Erschweren des Löschvorgangs (§ 306b StGB)

Verhindert wird der Löschversuch, wenn die Sache zerstört wird und erschwert, wenn der Löschvorgang verzögert wird. Wie dies geschieht ist irrelevant. Es kann durch physisches Aufhalten des Löschenden geschehen oder durch Manipulation der Löschausrüstung.