Als vermisst gilt eine Person, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen hat und ihr Aufenthalt unbekannt oder unsicher ist. Hierunter fallen aber auch personen, die den Lebenskreis freiwillig verlassen oder sich in Selbsttötungsabsicht von diesem entfernt haben. (Ogorek/Traub in BeckOK PolR NRW, 15. Ed. 2020, § 14a PolG NRW Rn. 14)