Der Vorrang des Gesetzes wird aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitet. Dieser entfaltet eine positive und eine negative inhaltliche Wirkung. Zum einen ergibt sich für die Verwaltung eine Bindungswirkung hinsichtlich bestehender Gesetze, zum anderen darf die Exekutive nicht gegen bestehendes Recht verstoßen.