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Waffe (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)

Eine Waffe i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1a ist ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.