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wiederholt

wiederholt i.S.d. § 238 Abs. 1 StGB meint die wenigstens zweifache Vornahme einer der in Nr. 1 – 8 benannten Handlungen, bei diesen der Täter bewusst oder aus Gleichgültigkeit den entgegenstehenden Willen oder die Wünsche des Opfers missachtet.