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Zweckveranlasser

Als Zweckveranlasser und damit als Handlungsstörer anzusehen ist, wer eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit herbeiführt, indem er den Erfolg, d.h. die Störung, subjektiv bezweckt oder wenn diese sich als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt.