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Strafrecht GS 4.1: Polizeiausbildung an der HSPV NRW

Prüfungsschema – Versuch einer Straftat

I. Vorprüfung
II. Tatentschluss
III. Unmittelbares Ansetzen
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI. Rücktritt


Der zeitliche Ablauf strafbaren Handelns kann in mehrere Phasen aufgeteilt werden.
Die Tatplanung und die weiteren Vorbereitungshandlungen sind allerdings nur in einigen, im Gesetz extra geregelten, Fällen strafbar. Spannend wird es für dich ab dem Versuch einer Straftat. Doch wann liegt dieser vor und wann ist er überhaupt strafbar?
Der Versuch einer Straftat ist in den §§ 22 und 23 StGB geregelt.
Er setzt zunächst voraus, dass die Tat nicht vollendet ist.
Das wird, ebenso wie die Strafbarkeit des Versuchs, im ersten Prüfungspunkt von dir zu prüfen sein.

I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung
Nichtvollendung bedeutet, dass die Tat nicht vollendet, also nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale gegeben sind.
Bsp: Die Ehefrau E will ihren Mann M umbringen, kippt Gift in den Kaffee, welchen der M aber nicht ganz austrinkt. M erleidet Magenkrämpfe, stirbt aber nicht.
Der hier grds. einschlägige Totschlag des § 212 Abs. 1 StGB verlangt tatbestandlich den Tod eines anderen Menschen.
Dieses objektive Tatbestandsmerkmal ist nicht gegeben, die Tat also nicht vollendet.

2. Strafbarkeit des Versuchs
Gemäß dem § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt. Wann du es mit einem Verbrechen und wann mit einem Vergehen zu tun hast, richtet sich nach § 12 StGB.
§ 12 Abs. 1 StGB beschreibt Verbrechen als Taten, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden.
Alles, was mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, ist gem. § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen.
In unserem Beispiel ist das Strafmaß gem. § 212 Abs. 1 StGB „nicht unter fünf Jahren“ und damit ein Verbrechen, denn die Mindeststrafe liegt über einem Jahr. Nach § 23 Abs. 1 StGB ist daher auch der Versuch des Totschlags strafbar.
Ein Beispiel für ein strafbares versuchte Vergehen ist § 223 StGB. Dort wird die Versuchsstrafbarkeit in Abs. 2 ausdrücklich genannt.

II. Tatentschluss
Gemäß § 22 StGB muss der Täter „nach seiner Vorstellung von der Tat“ unmittelbar ansetzen. Das bedeutet, dass er den sog. Tatentschluss gefasst haben muss. (…)